Werden in einer Hausordnung lediglich das Musizieren, nicht aber andere lärmende Tätigkeiten zeitlich einschränkt, ist dies unzulässig. So hat das Landgericht Frankfurt am Main geurteilt (Az. 2-13 S 131/16). Ein Streit geht durch zwei Instanzen Eine Wohnungseigentümergemeinschaft änderte per Mehrheitsbeschluss die Ruhezeiten in der Hausordnung folgendermaßen: „Die Musizier- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden […]
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